Diese Fördermittel gibt es für neue Heizungen und energetische Sanierungen
Für den Austausch oder die Modernisierung einer Heizungsanlage stehen verschiedene staatliche Fördermöglichkeiten zur Verfügung. Welche Förderung infrage kommt, hängt unter anderem von der gewählten Heiztechnik und den jeweiligen Fördervoraussetzungen ab. Wir bei REISSER unterstützen Sie dabei, ein Heizsystem zu finden, das zu Ihrem Gebäude und Ihren Anforderungen passt. Informieren Sie sich über aktuelle Heiztechnologien und die dafür verfügbaren Fördermöglichkeiten. REISSER bietet Ihnen Lösungen rund um Heiztechnik sowie Informationen zu aktuellen Fördermöglichkeiten.
Dieser Weg ist finanziell herausfordernd. Mildernd wirken jedoch die vielfältigen Fördermöglichkeiten, die Ihnen vor allem der Staat beim Einbau förderfähiger Heizsysteme und bei energetischen Sanierungsmaßnahmen an Ihrem Wohnhaus zur Verfügung stellt.
Wir stellen Ihnen hier die wichtigsten staatlichen Förderprogramme vor, die den Austausch oder die Neuinstallation von Heizungsanlagen begünstigen. Von Zuschüssen über Förderkredite bis hin zu steuerlichen Anreizen – wir zeigen Ihnen, welche finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten es gibt und wie Sie diese optimal nutzen können.
So sind beispielsweise im Rahmen der KfW-Heizungsförderung Zuschüsse von bis zu 22.400 Euro für förderfähige Heizsysteme möglich. Mehr dazu erfahren Sie weiter unten unter dem Punkt Heizungsförderung für Privatpersonen – Heizungstausch.
In der Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude“, kurz BEG, sind alle Förderangebote des Bundes für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen am Haus aufgeführt.
Die BEG umfasst verschiedene Fördermodule für die energetische Sanierung von Gebäuden, darunter auch die Förderung bestimmter Heizungsanlagen, sofern die jeweiligen technischen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Das Förderprogramm sieht einerseits Zuschüsse und andererseits Förderkredite als Finanzierungshilfen vor. Die Antragstellung für die Förderungen läuft über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Zusätzlich können regionale Förderungen von Ländern, Kommunen oder Energieversorgungsunternehmen bestehen. Ob sie mit der BEG-Heizungsförderung kombiniert werden dürfen, richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Programms. Bei einer Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln darf die Gesamtförderung grundsätzlich 60 Prozent der tatsächlich geförderten Investitionskosten nicht überschreiten. Davon unabhängig kann der Fördersatz der BEG-Heizungsförderung allein in bestimmten Fällen bis zu 70 beziehungsweise 80 Prozent betragen. Es kann auch vorkommen, dass eine Maßnahme auf Landes- oder Kommunalebene gefördert wird, jedoch nicht auf Bundesebene.
Die Fördermöglichkeiten sind sehr umfassend und mannigfaltig. Doch Sie brauchen nicht zu befürchten, Förderungen zu verpassen: Um die Heizungsförderung beantragen zu können, ist die Beauftragung einer Fachunternehmerin oder eines Fachunternehmers für den Heizungstausch sowie der Abschluss eines Vertrages Bedingung. Diese Experten unterstützen Sie auch hinsichtlich der Fördermöglichkeiten. Die passenden Fachunternehmen für Ihre neue Heizung finden Sie auf unserer Handwerkersuche.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet verschiedene Förderkredite und Zuschüsse für die energetische Sanierung von Wohngebäuden an, einschließlich der Heizungsmodernisierung.
Hier finden Sie einen Überblick über die Förderprogramme für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer (Heizungstausch und energetische Sanierung):
Für Ihre neue Heizung ist die Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude entscheidend. Dieses Programm gehört zu den sogenannten Einzelmaßnahmen (Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)).
Darum geht es:
Das KfW-Programm „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (Zuschuss 458) richtet sich an private Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Wohnimmobilien. Die KfW fördert damit den Kauf und Einbau bestimmter Heizungsanlagen sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Welche Heizsysteme förderfähig sind, richtet sich nach den jeweils geltenden technischen Voraussetzungen des Förderprogramms.
Die Heizungsförderung kann Eigentümerinnen und Eigentümer beim Austausch oder bei der Modernisierung ihrer Heizungsanlage finanziell unterstützen.
Im Rahmen der Heizungsförderung können unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Heizungsarten gefördert werden:
Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude können darüber hinaus weitere Maßnahmen und damit verbundene Kosten förderfähig sein:
Wie oben schon erwähnt beträgt der maximale Heizungs-Zuschuss 22.400 Euro.
Der jeweilige Zuschuss für Ihre neue Heizung oder andere energetische Maßnahmen hängt vom Einzelfall ab. Nicht alle Kosten werden angerechnet; angerechnet werden nur die sogenannten förderfähigen Kosten. Mehr zu förderfähigen Kosten finden Sie in der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM).
Laut BEG – EM werden bei einem Einfamilienhaus Kosten von bis zu 28.000 Euro berücksichtigt. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt dieser Betrag halbjährlich um weitere 750 Euro. Die maximale Zuschusssumme reduziert sich damit schrittweise, auch wenn der Fördersatz selbst unverändert bleibt. Der Höchstbetrag des Zuschusses beträgt 70%.
Um den Zuschussantrag einreichen zu können, ist es erforderlich, dass Sie ein Fachunternehmen beauftragen. Dieser Experte wird Ihnen dabei helfen, eine Bestätigung zum Antrag (BzA) zu erstellen. In der BzA werden verschiedene Informationen aufgeführt, darunter Details zur geplanten Heizung sowie die förderfähigen Gesamtkosten. Die passenden Fachunternehmen für Ihre neue Heizung finden Sie bei der REISSER Handwerkersuche.
Bei einem Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr gibt es die Möglichkeit, den zinsgünstigen „Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude“ (358, 359) zu bekommen. Dieser Kredit kann für den Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen genutzt werden. Den Kredit gibt es ausschließlich als Zusatz: Die Voraussetzung ist eine Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung oder der BAFA für energetische Einzelmaßnahmen.
Wird eine im iSFP vorgesehene Maßnahme an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik außer Heizung oder zur Heizungsoptimierung umgesetzt, können je Wohneinheit und Kalenderjahr bis zu 60.000 Euro statt 30.000 Euro als förderfähige Ausgaben berücksichtigt werden. Die Grundförderung beträgt 15 Prozent. Für den Teil der förderfähigen Ausgaben, der 30.000 Euro übersteigt, wird ein iSFP-Bonus von weiteren 5 Prozentpunkten gewährt. Dieser Teil wird somit mit 20 Prozent gefördert.
Der iSFP-Bonus gilt nicht für den eigentlichen Heizungstausch und den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Diese Maßnahmen werden über die gesonderte Heizungsförderung der KfW gefördert. Voraussetzung für den Bonus ist unter anderem, dass die Maßnahme im Sanierungsfahrplan enthalten ist und innerhalb von 15 Jahren nach dessen Erstellung umgesetzt wird.
Für Eigentümer selbstgenutzter Wohngebäude kann anstelle der BEG-Heizungsförderung die Steuerermäßigung nach § 35c EStG infrage kommen. Verteilt über drei Jahre können insgesamt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden – höchstens 40.000 Euro je Gebäude beziehungsweise Eigentumswohnung. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Gebäude älter als zehn Jahre ist und die gesetzlichen technischen Anforderungen erfüllt werden. Aufwendungen eines dafür qualifizierten Energieberaters für die planerische Begleitung oder Beaufsichtigung der Maßnahme werden mit 50 Prozent steuerlich berücksichtigt. Für dieselbe Maßnahme können die Steuerermäßigung und öffentliche Fördermittel wie BEG-Zuschüsse oder zinsverbilligte Förderkredite nicht miteinander kombiniert werden. Welche Variante günstiger ist, hängt insbesondere von der Höhe der BEG-Förderung und der in den drei Jahren tatsächlich anfallenden Einkommensteuer ab.
Für Eigentümer selbstgenutzter Wohngebäude kann anstelle der BEG-Heizungsförderung die Steuerermäßigung nach § 35c EStG infrage kommen. Verteilt über drei Jahre können insgesamt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden – höchstens 40.000 Euro je Gebäude beziehungsweise Eigentumswohnung. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Gebäude älter als zehn Jahre ist und die gesetzlichen technischen Anforderungen erfüllt werden.
Aufwendungen eines dafür qualifizierten Energieberaters für die planerische Begleitung oder Beaufsichtigung der Maßnahme werden mit 50 Prozent steuerlich berücksichtigt. Für dieselbe Maßnahme können die Steuerermäßigung und öffentliche Fördermittel wie BEG-Zuschüsse oder zinsverbilligte Förderkredite nicht miteinander kombiniert werden. Welche Variante günstiger ist, hängt insbesondere von der Höhe der BEG-Förderung und der in den drei Jahren tatsächlich anfallenden Einkommensteuer ab.
Rechtsgrundlage: § 35c EStG im amtlichen Steuerhandbuch des BMF.
Neben dem Einbau einer klimafreundlichen Heizung werden im Rahmen der BEG unter anderem folgende Maßnahmen an der Gebäudehülle gefördert: Dämmung von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Außentoren Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz, beispielsweise außenliegende Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung Die Grundförderung beträgt 15 Prozent. Ohne individuellen Sanierungsfahrplan werden höchstens 30.000 Euro förderfähige Ausgaben je Wohneinheit und Kalenderjahr berücksichtigt. Liegt ein individueller Sanierungsfahrplan vor und wird eine darin vorgesehene Maßnahme umgesetzt, erhöht sich die Kostenobergrenze auf 60.000 Euro. Für den über 30.000 Euro liegenden Teil der förderfähigen Ausgaben steigt der Fördersatz um 5 Prozentpunkte auf 20 Prozent.
Neben dem Einbau einer klimafreundlichen Heizung werden im Rahmen der BEG unter anderem folgende Maßnahmen an der Gebäudehülle gefördert:
Die Grundförderung beträgt 15 Prozent. Ohne individuellen Sanierungsfahrplan werden höchstens 30.000 Euro förderfähige Ausgaben je Wohneinheit und Kalenderjahr berücksichtigt. Liegt ein individueller Sanierungsfahrplan vor und wird eine darin vorgesehene Maßnahme umgesetzt, erhöht sich die Kostenobergrenze auf 60.000 Euro. Für den über 30.000 Euro liegenden Teil der förderfähigen Ausgaben steigt der Fördersatz um 5 Prozentpunkte auf 20 Prozent.
Offizielle Quellen: BAFA: Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und BMWE: Änderung des iSFP-Bonus.
Beauftragen Sie ein Fachunternehmen oder einen Energieeffizienz-Experten mit der Planung Ihrer neuen Heizung. Die Fachperson erstellt die „Bestätigung zum Antrag“ (BzA). Die darin enthaltene BzA-ID benötigen Sie für Ihren Förderantrag.
Schließen Sie mit dem ausführenden Unternehmen einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag. Dieser muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage sowie den voraussichtlichen Umsetzungstermin enthalten. Beginnen Sie noch nicht mit den Arbeiten.
Beantragen Sie den Zuschuss vor Beginn der Arbeiten im Kundenportal „Meine KfW“. Dafür benötigen Sie insbesondere die BzA-ID und den Vertrag mit Fördervorbehalt.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften und Mehrfamilienhäuser gelten besondere Regelungen zu Basis- und Zusatzanträgen.
Warten Sie die Förderzusage der KfW ab, bevor Sie mit dem Heizungstausch beginnen. Ein vorzeitiger Beginn kann zum Verlust der Förderung führen. Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht nicht.
Nach der Förderzusage kann das Fachunternehmen die neue Heizung einbauen und das Heizungsverteilungssystem optimieren. Dazu gehört in der Regel auch ein hydraulischer Abgleich beziehungsweise die Einregulierung der Luftvolumenströme.
Die Maßnahme muss innerhalb der in der Förderzusage genannten Frist abgeschlossen werden.
Nach Abschluss der Arbeiten erstellt das Fachunternehmen oder der Energieeffizienz-Experte die „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD). Sie erhalten eine BnD-ID, die Sie für die Auszahlung benötigen.
Beantragen Sie die Auszahlung im Kundenportal „Meine KfW“. Reichen Sie dafür die BnD-ID, sämtliche Rechnungen und die gegebenenfalls erforderlichen technischen Nachweise ein.
Wenn Sie einen Klima- oder Einkommensbonus beantragt haben, können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise eine Meldebestätigung, ein Grundbuchauszug oder Einkommensteuerbescheide.
Die KfW prüft Ihre Unterlagen und überweist den Zuschuss anschließend auf das angegebene Konto. Maßgeblich sind die Förderbedingungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten.
Weitere Informationen und die aktuellen Unterlagen finden Sie auf der Seite der KfW zur Heizungsförderung für Privatpersonen.
Stand 23. Juli 2026
Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 21. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Seine wesentlichen Änderungen treten nach der Verkündung in Kraft. Bis dahin ist im Einzelfall noch die derzeit geltende Fassung des Gebäudeenergiegesetzes maßgeblich.
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz wurden die bisherigen Vorgaben für den Einbau neuer Heizungen neu geregelt. Die allgemeine Vorgabe, neu eingebaute Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien zu betreiben, entfällt. Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten dadurch grundsätzlich mehr Wahlfreiheit bei der eingesetzten Heiztechnik.
Neben Wärmepumpen, Wärmenetzanschlüssen, Biomasse- und Hybridheizungen können daher auch weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Für neu eingebaute Heizungen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden, gelten im Gebäudebestand jedoch schrittweise Anforderungen an die eingesetzten Brennstoffe.
Bei entsprechenden Heizungsanlagen, die nach dem 29. Juli 2026 in einem bestehenden Gebäude neu eingebaut werden, müssen ab 2029 mindestens 10 Prozent der bereitgestellten Wärme aus gesetzlich bestimmten Brennstoffen wie Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder bestimmten Wasserstoffarten und daraus hergestellten Derivaten erzeugt werden. Der vorgeschriebene Anteil steigt ab 2030 auf 15 Prozent, ab 2035 auf 30 Prozent und ab 2040 auf 60 Prozent.
Darüber hinaus sieht das Gebäudemodernisierungsgesetz eine Grüngas-/Grünheizölquote vor. Die Bundesregierung soll hierzu bis zum 1. Dezember 2026 ein gesondertes Gesetz vorlegen. Dieses soll die Anbieter von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr gebrachten Brennstoffe ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen.
Eine funktionierende Heizung muss nicht allein aufgrund ihres fossilen Brennstoffs ausgetauscht werden. Defekte Gas- und Ölheizungen dürfen grundsätzlich repariert werden. Auch bei einem vollständigen Ausfall besteht nach den neuen Regelungen keine allgemeine Pflicht mehr, ausschließlich eine Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien einzubauen.
Unabhängig davon können weiterhin andere gesetzliche Anforderungen gelten, etwa für besonders alte Heizkessel, bei ohnehin vorgenommenen Sanierungsarbeiten oder aufgrund landesrechtlicher Regelungen.
Quelle: Bundesregierung zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz.