Allgemeine Einkaufsbedingungen der REISSER-Gruppe

Unsere AEB

 

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Lieferant“). Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der jeweiligen vertragsschließenden Gesellschaft der REISSER-Gruppe (nachfolgend „REISSER“ genannt) und dem Lieferanten (nachfolgend beide auch „Parteien“), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.

1.2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, REISSER hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn REISSER eine Lieferung des Lieferanten in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt.

1.3. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die zwischen REISSER und dem Lieferanten zur Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

1.4. Soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen ein Schriftformerfordernis vorgesehen ist, genügen für die Wahrung des Schriftformerfordernisses neben Briefen auch elektronische Dokumente, elektronische Nachrichten und Telefaxe.

1.5. Rechte, die REISSER nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen hinauszustehen, bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen, Vertragsdurchführung

2.1. Angebote, Entwürfe, Planungen, Kostenvoranschläge, Proben und Muster des Lieferanten sind für REISSER kostenfrei, ebenso Ausstellungsstücke. Auf Verlangen von REISSER sind sie vom Lieferanten unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.

2.2. Eine Bestellung ist nur verbindlich, wenn sie von REISSER schriftlich erteilt oder im Falle einer mündlichen Bestellung vom Lieferanten ordnungsgemäß schriftlich bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Bestellung ohne Unterschrift und Namenswiedergabe gilt als schriftlich. Soweit die Bestellung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für REISSER nicht verbindlich.

2.3. Der Lieferant hat unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eingang der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung zu erteilen, in der Preis, Menge und Lieferzeit angegeben werden. Abweichungen der Auftragsbestätigung gegenüber der Bestellung gelten erst als vereinbart, wenn sie von REISSER schriftlich gegenbestätigt wurden. Entsprechendes gilt für spätere Vertragsänderungen.

2.4. Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und sonstige Schreiben des Lieferanten haben die Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum, Artikelnummer, Liefertermin, Lieferantenartikelnummer und Lieferantennummer, zu enthalten.

2.5. Das Schweigen von REISSER auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.

2.6. Zeigt sich bei der Durchführung der jeweiligen geschlossenen Vereinbarungen, dies kann bspw. n.a. Bestellungen, Preisvereinbarungen oder sonstige hinsichtlich Verpackung, Design o.ä., Dienstleistungen oder sonstige Vertragsbeziehungen sein, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat der Lieferant REISSER unverzüglich schriftlich zu informieren und Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Sollte die Auftragsbestätigung seitens des Lieferanten von der Bestellung REISSERs abweichen, hat REISSER das Recht dem Lieferanten die Änderungen schriftlich mitzuteilen und auf eine Anpassung auf die Ursprungsbestellung zu bestehen. Dies gilt nicht für vertrags- oder vereinbarungswidrige Bestellungen. Ferner kann REISSER bei fälschlichen Bestellungen, mittels einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Auftragsbestätigung des Lieferanten, Änderungen und/oder Stornierungen der Bestellung schriftlich mitteilen. Gemäß ordentlichem Geschäftsgebaren ist der Lieferant verpflichtet in angemessener Frist spätestens innerhalb von 2 Wochen auf die schriftliche Änderung zu reagieren. REISSER wird dem Lieferanten mitteilen, ob und welche Änderungen der Lieferant gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. REISSER ist jederzeit zur Änderung der Bestellung berechtigt. REISSER behält sich an sämtlichen Unterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung von REISSER verwendet und Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von REISSER nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant gibt sämtliche Unterlagen auf Verlangen von REISSER unverzüglich an REISSER heraus oder vernichtet diese, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle Entwürfe, Proben, Muster und Modelle von REISSER.

2.7. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten wesentlich oder wird der begründete Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgelehnt, ist REISSER berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

2.8. Der Lieferant erfüllt die Datenqualitätsrichtlinie der Sanitär-, Heizung-, Klima – Branche (SHK) in der jeweils gültigen Fassung.

2.9. Der Lieferant informiert REISSER unverzüglich über Sicherheitsvorfälle oder Cyberangriffe, die die von ihm im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Leistungen, Systeme, Daten oder Kommunikationsverbindungen zu REISSER betreffen oder betreffen können. Erfolgt die Erstinformation mündlich, ist die schriftliche Mitteilung unverzüglich nachzuholen.

3. Verpackung, Versand und Transport, Anlieferung und Eigentumserwerb

3.1. Der Lieferant hat die Vorgaben von REISSER für den Versand der Waren, insbesondere die jeweils geltenden Transport-, Verpackungs- und Anlieferanweisungen zu beachten. Die Lieferung hat in einer der Art der Waren entsprechenden Verpackung zu erfolgen. Insbesondere sind die Waren so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem hierfür erforderlichen Umfang zu verwenden. Der Lieferant hat die Verpackung insbesondere mit dem Umfang der Lieferung, den Artikel- und Materialnummern, der Liefermenge, dem Herstellungsdatum sowie den Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, zu kennzeichnen.

3.2. Sämtlichen Lieferungen ist ein Lieferschein mit dem Umfang der Lieferung, den Artikel- und Materialnummern, der Liefermenge, dem Herstellungsdatum sowie den Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, in einfacher Ausfertigung beizufügen. Zusätzlich hat der Lieferant eine digitale Ausfertigung des Lieferscheins an die vom Auftraggeber benannte elektronische Empfangsstelle zu übermitteln.

3.3. Der Lieferant hat bei der Lieferung der Waren alle geltenden gesetzlichen Schutzvorschriften, u.a. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten, insbesondere die betroffenen Waren entsprechend zu verpacken, zu kennzeichnen und im Lieferschein ausdrücklich auf gefährliche Stoffe und etwaige Besonderheiten bei deren Lagerung hinzuweisen.

3.4. Der Versand der Waren ist REISSER unverzüglich anzuzeigen.

3.5. Der Lieferant ist verpflichtet, eine nach Art und Höhe angemessene Transportversicherung abzuschließen und auf Verlangen von REISSER unverzüglich schriftlich nachzuweisen.

3.6. Der Lieferant stellt REISSER von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Anlieferungen außerhalb der vereinbarten Anlieferzeiten geltend machen, es sei denn der Lieferant hat die Anlieferung außerhalb der vereinbarten Anlieferzeiten nicht zu vertreten. Weitere Ansprüche von REISSER bleiben unberührt.

3.7. Der Lieferant ist verpflichtet, alle gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Entsorgung solcher Verpackungen zu erfüllen, die er für die Lieferung der vertragsgegenständlichen Waren verwendet. Insbesondere stellt er sicher, dass diese Verpackungen ordnungsgemäß lizensiert sind. Auf Verlangen von REISSER legt der Lieferant REISSER geeignete Nachweise für die Einhaltung dieser Pflichten innerhalb angemessener Frist vor.

3.8. Der Lieferant stellt REISSER von allen Ansprüchen Dritter frei, die ein Dritter gegen REISSER im Zusammenhang mit den Verpackungen der vertragsgegenständlichen Waren geltend macht. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung in Bezug auf die Verpackungen der vertragsgegenständlichen Waren nicht zu vertreten hat. Weitere Ansprüche von REISSER bleiben unberührt.

3.9. Die Waren gehen mit ihrer Übergabe unmittelbar und lastenfrei in das Eigentum von REISSER über. Der Lieferant gewährleistet, dass er zur Weiterveräußerung und Eigentumsübertragung ermächtigt ist.

4. Ersatzteile, Nachkaufoption

4.1. Lieferanten von Waren mit Ersatzteilbedarf sind verpflichtet, REISSER für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Kaufdatum mit den erforderlichen Ersatz- und Zubehörteilen zu den bisherigen Preisen zuzüglich einem Ausgleich für die Geldentwertung zu beliefern.

4.2. Der Lieferant gewährleistet, dass die als Eigenmarke bezogenen Produkte für fünf (5) Jahre ab der letzten Bestellung in gleichbleibender Qualität nachbestellbar sind.

4.3. Die ursprünglich vereinbarten Preise gelten fort, sofern sich die maßgeblichen Kosten des Lieferanten nicht wesentlich verändert haben (Schwelle: ± 5 %). Bei Überschreitung kann jede Partei eine angemessene Anpassung verlangen; der Lieferant hat Kostenänderungen auf Verlangen nachzuweisen.

4.4. Kann der Lieferant die Nachlieferung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringen, ist der Auftraggeber berechtigt, Deckungskäufe vorzunehmen; entstehende Mehrkosten trägt der Lieferant. Kann der Lieferant die Nachlieferung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringen, ist der Auftraggeber berechtigt, Deckungskäufe vorzunehmen; entstehende Mehrkosten trägt der Lieferant.

5. Lieferzeit

5.1. Die in der Bestellung angegebenen oder auf andere Weise vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen ab dem Zugang der Auftragsbestätigung bei REISSER. Innerhalb der Lieferfrist oder zum vereinbarten Liefertermin müssen die Waren unter der von REISSER angegebenen Lieferanschrift eingegangen sein.

5.2. Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er REISSER unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Die Mitteilung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen, insbesondere rechtzeitigen Lieferung.

5.3. Gerät der Lieferant in Verzug und erbringt er die geschuldete Lieferung auch nicht innerhalb einer von REISSER gesetzten Nachfrist von mindestens zehn (10) Werktagen, ist REISSER berechtigt, ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.

5.4. Im Falle des Verzugs des Lieferanten ist REISSER berechtigt, für jede angefangene Woche der Verzögerung eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts des verzögerten Teils der Lieferung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts, zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat den Lieferverzug nicht zu vertreten. Nimmt REISSER die Lieferung an, so muss sich REISSER die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung vorbehalten. Ausgeschlossen sind Fälle höherer Gewalt. Weitergehende Ansprüche von REISSER bleiben unberührt. Der Lieferanspruch von REISSER wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlangen von REISSER statt der Lieferung Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar.

5.5. Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von REISSER zulässig. REISSER ist berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung vorzeitig gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder auf dessen Kosten und Gefahr zurückzusenden, es sei denn die Verfrühung ist geringfügig oder der Lieferant hat die vorzeitige Lieferung nicht zu vertreten. Dasselbe gilt für Teillieferungen.

6. Grenzüberschreitende Lieferungen, Präferenzursprungsregeln

6.1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Lieferant auf eigene Kosten rechtzeitig alle für die Ausfuhr aus dem Land, aus dem die Ware zur Lieferung an REISSER ausgeführt wird, und Einfuhr nach Deutschland notwendigen Handlungen vorzunehmen, insbesondere erforderliche Erklärungen gegenüber den zuständigen Behörden abzugeben, die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.

6.2. Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm zu liefernde Ware oder Teile der Ware nicht nationalen oder internationalen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen, insbesondere nicht solcher nach dem Außenwirtschaftsgesetz. Sollte ein Ware oder Teile einer Ware einer solchen Ausfuhrbeschränkung unterliegen, hat der Lieferant auf eigene Kosten die notwendigen Ausfuhrlizenzen für den weltweiten Export zu beschaffen.

6.3. Der Lieferant gewährleistet REISSER, dass die Ware die Präferenzursprungsregeln der Europäischen Union einhält. REISSER erhält vom Lieferanten für die Ware vor der ersten Lieferung eine jeweils gültige Langzeitlieferantenerklärung gemäß der jeweils gültigen EU-Verordnung. Der Lieferant hat REISSER unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu informieren, wenn die Angaben in der Lieferantenerklärung für die Ware nicht mehr zutreffen.

7. Preise und Zahlung, Lagerentwertung

7.1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Der Preis versteht sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung „frei Verwendungsstelle“ und schließt insbesondere die Kosten für Verpackung, Versand (einschließlich Versandvorrichtungen), Transport und Versicherungen bis zu der von REISSER angegebenen Lieferanschrift sowie Zölle und sonstige öffentliche Abgaben ein. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten, sofern er nicht ausdrücklich als Nettopreis bezeichnet wird. Soweit die Versand- und Transportkosten im Einzelfall nicht in dem Preis enthalten sind und die Übernahme der Versand- und Transportkosten durch REISSER schriftlich vereinbart ist, gilt dies nur für die Kosten in Höhe der preisgünstigsten Versand- und Transportart, auch wenn zur Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und -termine eine schnellere Beförderung erforderlich sein sollte.

7.2. Wenn eine umsatzsteuerfreie Lieferung in Betracht kommt, hat der Lieferant die erforderlichen Nachweise zu erbringen, soweit die Nachweise seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Lieferant unaufgefordert schriftlich seine USt.-Ident.-Nr. mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an den buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.

7.3. REISSER erhält die Rechnung des Lieferanten in einfacher Ausfertigung. Sie darf der Lieferung nicht beigelegt, sondern muss gesondert geschickt werden. Rechnungen müssen mindestens Bestellnummer, Bestelldatum, Artikelnummer, Menge, Preis, Konditionen, Lieferantenartikelnummer und Lieferantennummer enthalten. Rechnungen ohne diese Angaben gelten mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen.

7.4. Die Bezahlung erfolgt nach Annahme der Ware und Erhalt der Rechnung innerhalb von 60 Tagen unter Abzug von 6 % Skonto und innerhalb von 90 Tagen netto. Eine Zahlung gilt (auch in Bezug auf die Skontofristen) als rechtzeitig, wenn REISSER seiner Bank den Auftrag zur Überweisung des geschuldeten Betrags innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erteilt. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten und unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Bei mangelhafter Lieferung ist REISSER berechtigt, die Zahlung insoweit bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen zurückzuhalten. Die Zahlungsfrist beginnt insoweit nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Bei vorzeitiger Lieferung der Waren beginnt die Zahlungsfrist frühestens mit Ablauf der Lieferfrist oder zu dem vereinbarten Liefertermin. Soweit der Lieferant Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, löst die Annahme der Ware erst dann die Zahlungsfrist aus, wenn REISSER auch die geschuldeten Unterlagen übergeben werden.

7.5. Senkt der Lieferant nach Vertragsschluss die Preise für die vertragsgegenständliche Ware, ermäßigt sich auch der ursprünglich mit REISSER vereinbarte Preis entsprechend („Lagerentwertung“). Der Lieferant wird über den Differenzbetrag zwischen dem ursprünglich vereinbarten Preis und dem neuen Preis innerhalb von vierzehn Tagen nach Preissenkung eine Gutschrift zu Gunsten von REISSER ausstellen und den Differenzbetrag innerhalb vorstehend genannter Frist an REISSER bezahlen.

8. Gefahrübergang

8.1. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bis zu ihrer Übergabe an REISSER.

8.2. Ist der Lieferant zur Aufstellung oder Montage der Ware verpflichtet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit der Aufstellung oder Montage der Ware auf REISSER über. Dies gilt auch dann, wenn REISSER bestimmte Leistungen, etwa Transportkosten, übernommen hat.

9. Mängelansprüche

9.1. Der Lieferant nimmt von ihm mangelfrei gelieferte Ware auf Verlangen von REISSER zurück, wenn sie in einwandfreiem Zustand und originalverpackt ist. Die Rücknahme erfolgt unter Gutschrift der zurückgenommenen Ware des Lieferanten.

10. Gewährleistung, Mängelansprüche und Garantien

10.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware der vereinbarten Spezifikation, den freigegebenen Mustern sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den einschlägigen DIN-Normen entsprechen.

10.2. REISSER hat dem Lieferanten offene (erkannte oder erkennbare) Mängel unverzüglich nach Ablieferung der Ware und versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige ist unverzüglich, wenn sie bei offenen Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung und bei versteckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung erfolgt. Sofern infolge von Mängeln der Waren eine über das übliche Maß der Eingangskontrolle hinausgehende Untersuchung der Waren erforderlich wird, hat der Lieferant die Kosten dieser Untersuchung zu tragen. Bei Verspätung und Verlust der Anzeige genügt die rechtzeitige Absendung.

10.3. Bei Mängeln der Waren ist REISSER unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche berechtigt, nach eigener Wahl als Nacherfüllung unverzüglich die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung mangelfreier Waren durch den Lieferanten zu verlangen. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Waren ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechend nach der Lieferung an einen anderen Ort als die von REISSER angegebene Lieferanschrift verbracht worden sind.

10.4. Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb einer von REISSER gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann REISSER die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst vornehmen oder von einem Dritten vornehmen lassen, es sei denn der Lieferant hat das Ausbleiben der geschuldeten Leistung bei Ablauf der Nachfrist nicht zu vertreten. Die Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn der Lieferant beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder REISSER unzumutbar ist. Die Nacherfüllung ist REISSER insbesondere unzumutbar, wenn REISSER die mangelhaften Waren bereits an Dritte weitergeliefert hat. Außerdem ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Lieferant die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Mängelanspruchs rechtfertigen. Besondere Umstände liegen insbesondere in dringenden Fällen vor, in denen eine Nacherfüllung durch den Lieferanten den drohenden Nachteil von REISSER aller Voraussicht nach nicht entfallen lässt. Bei Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist REISSER berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten auch ohne erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist vorzunehmen, sofern REISSER den Lieferanten hiervon benachrichtigt. Weitergehende Ansprüche von REISSER bleiben unberührt.

10.5. Die Entgegennahme der Waren sowie die Bezahlung, Weiterlieferung und Nachbestellung von noch nicht als mangelhaft erkannter und gerügter Waren stellen keine Genehmigung der Lieferung und keinen Verzicht auf Mängelansprüche durch REISSER dar.

10.6. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche von REISSER beträgt 36 Monate beginnend mit der Ablieferung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat. Sofern die mangelhaften Waren entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Für innerhalb der Verjährungsfrist von REISSER gerügte Mängel verjähren die Mängelansprüche frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge.

10.7. Weitere Ansprüche von REISSER gegen den Lieferanten bleiben bestehen. Insbesondere stehen REISSER die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb der Lieferkette (Lieferantenregress) neben den Mängelansprüchen weiterhin uneingeschränkt zu.

10.8. Weitergehende Garantien des Lieferanten bleiben ebenfalls unberührt.

11. Produkthaftung

11.1. Der Lieferant ist verpflichtet, REISSER von Ansprüchen Dritter aus in- und ausländischer Produkthaftung freizustellen, es sei denn, er ist für den Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von REISSER bleiben unberührt.

11.2. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Lieferant REISSER insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von REISSER durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird REISSER den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant hat REISSER bei den durchzuführenden Maßnahmen nach besten Kräften zu unterstützen und alle ihm zumutbaren, von REISSER angeordneten Maßnahmen zu treffen.

11.3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit einem weltweiten Deckungsschutz und einer für die Waren angemessenen Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. für Personenschäden, jeweils pro Schadensfall, abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der erweiterten Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit sämtlichen Nebenrechten an REISSER ab. REISSER nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an REISSER zu leisten. Weitergehende Ansprüche von REISSER bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat REISSER auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der erweiterten Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung nachzuweisen. Der Lieferant unterlässt jede Handlung und jedes Unterlassen, das den Versicherungsschutz gefährden könnte.

11.4. Kommt der Lieferant seiner Pflicht nach vorstehendem Absatz 3 nicht ordnungsgemäß nach, ist REISSER berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.

12. Schutzrechte Dritter

12.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung und Benutzung der Waren keine in- oder ausländischen Patente, Gebrauchsmuster, Lizenzen oder sonstigen Schutz- und Urheberrechte Dritter verletzt

12.2. Sofern REISSER oder seine Kunden aufgrund der Lieferung und Benutzung der Waren von einem Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, REISSER von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die REISSER im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erwachsen. Insbesondere ist REISSER berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der Waren von dem Dritten zu erwirken. Die Freistellungspflicht gilt nicht, wenn der Lieferant die Verletzung der Schutzrechte Dritter nicht zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche von REISSER bleiben unberührt.

13. Höhere Gewalt

13.1. Sofern REISSER durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Waren gehindert wird, wird REISSER für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Lieferanten zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern REISSER die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von REISSER nicht zu vertretenden Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, eine Pandemie, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, einen Cyberangriff oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. REISSER kann die Annahme der Waren verweigern, wenn solche Umstände zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich REISSER im Annahmeverzug befindet.

13.2. REISSER ist zum Rücktritt berechtigt, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und REISSER an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Lieferanten wird REISSER nach Ablauf der Frist erklären, ob REISSER von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Waren innerhalb einer angemessenen Frist annehmen wird.

14. Geheimhaltung

14.1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung, geheim zu halten, durch geeignete und angemessene Maßnahmen zu schützen und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben, zu nutzen oder zu verwerten. Insbesondere stellen die Parteien sicher, dass die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nur solchen Arbeitnehmern und sonstigen Mitarbeitern und nur in dem Umfang zugänglich werden, soweit dies für die Geschäftsbeziehung geboten ist. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch Gegenstände, die Geschäftsgeheimnisse verkörpern. Insbesondere ist es der empfangenden Partei untersagt, durch Reverse Engineering eines Gegenstands die darin verkörperten Geschäftsgeheimnisse zu erlangen. Geschäftsgeheimnisse sind alle Informationen, die als vertraulich oder geheim bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnis erkennbar sind, insbesondere technische Informationen (z.B. Zeichnungen, Produkt- und Entwicklungsbeschreibungen, Methoden, Verfahren, Formeln, Techniken sowie Erfindungen) und kaufmännische Informationen (z.B. Preis- und Finanzdaten sowie Bezugsquellen).

14.2. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, soweit die Geschäftsgeheimnisse der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.

14.3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern, sonstigen Mitarbeitern und Dritten, denen die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nach vorstehendem Absatz 1 zugänglich werden, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet werden.

15. Datenschutz

15.1. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.

15.2. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

15.3. Sollte eine Partei im Rahmen der Vertragsdurchführung für die andere Partei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.

16. Menschenrechtsklausel

16.1. Der Lieferant wahrt die international anerkannten Menschenrechte und hält sich an das Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit, respektiert also den Grundsatz der frei gewählten Beschäftigung und beschäftigt nur Mitarbeiter, die das zur Verrichtung der jeweiligen Arbeit erforderliche Mindestalter nach den jeweils geltenden Gesetzen erreicht haben. Des Weiteren zahlt der Lieferant seinen Mitarbeitenden Vergütungen und Sozialleistungen, die mindestens den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, und hält die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit und Urlaub ein. Ferner wahrt der Lieferant die Vereinigungsfreiheit und hält sich an das Diskriminierungsverbot aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Nationalität, Behinderung, politischer Überzeugung, ethnischer oder sozialer Herkunft, Religion, Alter, sexueller Orientierung oder sonstiger Gründe. Der Lieferant sorgt für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld und trifft in diesem Rahmen angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Vorstehende Pflichten gelten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung des Lieferanten für REISSER und werden im Folgenden auch „Lieferanten-Verhaltenskodex“

16.2. REISSER ist berechtigt, die Einhaltung des Lieferanten-Verhaltenskodex (Absatz 1) durch den Lieferanten im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung für REISSER zu prüfen, beispielsweise durch Einsichtnahme in die relevanten Dokumente und/oder durch Besuche vor Ort. Hierzu gewährt der Lieferant REISSER während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Produktions-, Betriebsstätten und sonstigen Räumlichkeiten, soweit für die Prüfung erforderlich. REISSER wird den Besuch mit einer angemessenen Vorlaufzeit ankündigen. Bei einem hinreichenden Verdacht auf eine Verletzung des Lieferanten-Verhaltenskodex (Absatz 1) im Zusammenhang mit der Leistungserbringung für REISSER, ist REISSER auch zu unangekündigten Besuchen berechtigt. REISSER wird bei der Ausübung der Kontrollrechte die Beeinträchtigung der Produktions- und Betriebsabläufe so gering wie möglich halten und in angemessenem Umfang Rücksicht auf die Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten nehmen und den gesetzlichen Datenschutz wahren.

16.3. Der Lieferant informiert REISSER unverzüglich schriftlich, falls es in seinem Geschäftsbetrieb zu einer Verletzung des Lieferanten-Verhaltenskodex (Absatz 1) gekommen ist und die Verletzung im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung für REISSER steht oder stehen kann.

16.4. REISSER kann von dem Lieferanten verlangen, dass dieser unverzüglich konkrete und angemessene Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung der Verletzung des Lieferanten-Verhaltenskodex (Absatz 1) einleitet, insbesondere soweit die Verletzung im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung für REISSER steht.

16.5. REISSER ist berechtigt, insbesondere wenn die Verletzung des Lieferanten-Verhaltenskodex (Absatz 1) im Zusammenhang mit der Leistungserbringung für REISSER steht, den Vertrag nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder nach erfolgloser Abmahnung mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von diesem zurückzutreten, wenn

a) der Lieferant Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung einer Verletzung des Lieferanten-Verhaltenskodex (Absatz 1) pflichtwidrig nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die längstens ein Monat ab Aufforderung hierzu beträgt, einleitet oder

b) die Abhilfemaßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Wirkung zeigen.

Wiegt die Verletzung des Lieferanten-Verhaltenskodex (Absatz 1) derart schwer, dass REISSER ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist, so ist REISSER auch ohne Nachfristsetzung und ohne Abmahnung zur sofortigen Kündigung oder zum sofortigen Rücktritt berechtigt.

17. Schlussbestimmungen

17.1. Der Lieferant ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von REISSER berechtigt, Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen oder eine Bestellung oder wesentliche Teile einer Bestellung durch Dritte ausführen zu lassen.

17.2. Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Lieferant nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

17.3. Zulieferanten des Lieferanten gelten als dessen Erfüllungs- und / oder Verrichtungsgehilfen. Sie sind REISSER nach Aufforderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

17.4. Für die Rechtsbeziehungen des Lieferanten zu REISSER gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

17.5. Ist der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und REISSER der Sitz der REISSER AG, Hanns-Klemm-Str. 21, 71034 Böblingen. REISSER ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Lieferanten sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.

17.6. Erfüllungsort für die Liefer- und Nacherfüllungspflichten des Lieferanten ist die von REISSER angegebene Lieferanschrift. Im Übrigen ist der Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Lieferanten und von REISSER der Sitz von REISSER, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

17.7. Die Vertragssprache ist deutsch.

17.8. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Parteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht hätten.