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Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen Nr. 22

 

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1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Kunden“). Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Kunden (nachfolgend beide auch „Parteien“), auch wenn sie später nicht mehr erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.

1.2 Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten daher auch dann, wenn wir eine Lieferung an den Kunden in Kenntnis von dessen entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführen.

1.3 Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

1.4 Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen ein Schriftformerfordernis vorgesehen ist, genügen für die Wahrung des Schriftformerfordernisses neben Briefen auch elektronische Dokumente, elektronische Nachrichten und Telefaxe.

 

2. VERTRAGSSCHLUSS

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, wir teilen dem Kunden Gegenteiliges mit.

2.2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware in den zu einem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angaben zum Hersteller sind ebenfalls unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware dar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Auch Erwartungen des Kunden hinsichtlich der Ware oder deren Verwendung stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar. Für die farbliche Übereinstimmung bei zusammengehörenden Einrichtungsgegen-ständen haften wir ebenfalls nur bei vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zusage

2.3. Soweit der Kunde und wir eine Beschaffenheit (insbesondere Art, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität), einen bestimmten Verwendungszweck, bestimmtes Zubehör oder bestimmte Anleitungen vereinbart haben, sind ausschließlich diese Beschaffenheit, die Eignung für diesen Verwendungszweck, dieses Zubehör und diese Anleitungen geschuldet. Insoweit kommt es insbesondere nicht auf die gewöhnliche Verwendung der Ware oder die Beschaffenheit der Ware, das Zubehör oder die Anleitungen an, die der Kunde ohne weitere Vereinbarung erwarten kann. Dies gilt nicht, soweit am Ende der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) stattfindet.

2.4. Wir behalten uns an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf unser Verlangen unverzüglich an uns heraus oder löscht sie (sofern die Angebotsunterlagen in einem digitalen Format überlassen wurden), wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.

2.5. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbe-stätigung oder die Auslieferung der Ware an den Kunden zustande. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung ohne Unterschrift und Namenswiedergabe gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für uns nicht verbindlich.

 

3. LIEFERUNG, VERPACKUNG UND VERSICHERUNG

3.1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auf-tragsbestätigung maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Konstruktions- und Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Kunden zu-mutbar sind.

3.2. Vorablieferung und die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn, die Vorablieferung oder die Lieferung in Teilen ist dem Kunden unter Berücksichtigung unserer Interessen nicht zumutbar.

3.3. Sofern die Anlieferung an einer vom Kunden angegebenen Anschrift vereinbart ist, erfolgt die Anlieferung bis an die mit dem Transportfahrzeug mit zumutbarem Aufwand nächst erreichbare Stelle. Insbesondere das Abladen der Ware an der vom Kunden angegebenen Lieferanschrift gehört nicht zu unserem Lieferumfang. Ziffer 4.3. und Ziffer 7.1. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen bleiben unberührt.

3.4. Die Ware wird branchenüblich verpackt ausgeliefert.

3.5. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden, Transportverlust oder Bruch erfolgt nur auf rechtzeitig vorher schriftlich geäußerten ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.

 

4. LIEFERZEIT

4.1. Verbindliche Lieferfristen und Liefertermine bedürfen stets einer schriftlichen Vereinbarung.

4.2. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei uns eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Pflichten des Kunden voraus.

4.3. Eine vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zu deren Ablauf unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk zum Zweck der Versendung an den Kunden verlässt oder wir ihm die Abholbereitschaft mitgeteilt haben. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt unserer ordnungsgemäßen, insbesondere rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, wir haben den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir informieren den Kunden unverzüglich, wenn wir von unserem Recht auf Rücktritt Gebrauch machen und gewähren etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.

4.4. Im Falle des Lieferverzugs ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er uns nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

5. GRENZÜBERSCHREITENDE LIEFERUNGEN

5.1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Kunde rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Handlungen vorzunehmen, insbesondere etwa erforderliche Erklärungen auch gegenüber den zuständigen Behörden abzugeben, die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und insgesamt den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen zu genügen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu erfüllen.

5.2. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

5.3. Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Lieferzeiten entsprechend; Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise.

 

6. PREISE UND ZAHLUNG

6.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab unserem Lager, bei Streckengeschäften ab Lieferwerk, und beinhalten keine Transport- oder Verpackungskosten, Kosten für Transportmittel oder Verpackungen, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport der Ware, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen ebenfalls nicht eingeschlossen, sie wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

6.2. Für Bestellungen unter einem Rechnungswert von EURO 50,00 netto behalten wir uns vor, einen Zuschlag von mindestens EURO 10,00 netto zu berechnen.

6.3. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind und bei denen die Lieferzeit auf einen Zeitpunkt bestimmt ist, der mindestens zwei Monate nach Vertragsschluss liegt, werden zu den am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreisen von uns berechnet. Bei Preissteigerungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Auf unser Verlangen wird der Kunde unverzüglich erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird. Sofern bis zum Tage der Lieferung aufgrund von Teuerungszuschlägen der Hersteller Preiserhöhungen eintreten, sind wir ohne Rücksicht auf Angebot oder Auftragsbestätigung berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.

6.4. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Kaufpreis (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und der weiteren Kosten) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir endgültig über den Kaufpreis verfügen können.

6.5. Soweit wir Skonto gewähren, ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ebenfalls der Zahlungstag maßgebend (Ziffer 6.4. Satz 2 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen). Für den Skontoabzug sind die ausgewiesenen Netto-Rechnungsbeträge nach Abzug von Rabatten, Gutschriften usw. maßgeblich. Voraussetzung für den Abzug von Skonto ist, dass der Kunde alle bis dahin fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung fristgemäß erfüllt hat.

6.6. Bei Auslandsgeschäften ist der Kaufpreis abweichend von Ziffer 6.4. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen vor Lieferung zu zahlen, es sei denn, es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart. Als Zahlungstag gilt ebenfalls der Tag, an dem wir endgültig über den Kaufpreis verfügen können.

6.7. Die Annahme von Wechseln ist ausgeschlossen. Die Annahme von Schecks erfolgt erfüllungshalber. Die Erfüllungswirkung tritt erst ein, wenn uns der jeweilige Betrag unwiderruflich gutgeschrieben ist. Der Kunde trägt die infolge der Bezahlung mit Schecks anfallenden Kosten, insbesondere Scheckspesen.

6.8. Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu ver-weigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Wir sind dann – unbeschadet weitergehender Rechte – berechtigt, Zahlung oder Sicherheitsleistung für den Zahlungsanspruch und für alle anderen Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu verlangen und bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung des Vertrags und aller anderen bestehenden Verträge zu verweigern. Wir sind außerdem berechtigt, geleistete Zahlungen des Kunden mit Forderungen, bei denen er sich in Verzug befindet, zu verrechnen.

 

7. GEFAHRÜBERGANG

7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Ware zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestens, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung auf den Kunden über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir weitere Leistungen, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) oder die Montage der Ware beim Kunden übernommen haben.

7.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so können wir den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Nicht-Annahme der Ware nicht zu vertreten, sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere sind wir berechtigt, die Ware während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Ware werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Kunde ist zu dem Nachweis berechtigt, dass uns keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn, der Kunde hat diese Verletzung nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen oder den Kunden mit einer angemessen verlängerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefern.

7.3. Angelieferte Ware mit unerheblichen Mängeln ist vom Kunden unbeschadet etwaiger Mängelansprüche entgegenzunehmen.

 

8. WARENRÜCKNAHME

8.1. Von uns mangelfrei gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand sowie originalverpackt nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und einvernehmlicher Abstimmung über die Einzelheiten (Höhe der Gutschrift, angemessener Kostenanteil etc.) bei für uns frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Die Rücknahme erfolgt unter Gutschrift der zurückgenommenen Ware abzüglich eines angemessenen Kostenanteils zu unseren Gunsten. Unser angemessener Kostenanteil beträgt mindestens 20 % und höchstens 60 % des Rechnungsnettobetrages, mindestens jedoch EURO 30,00 netto. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass uns keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind.

8.2. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder von Ware, die auf Wunsch des Kunden besonders beschafft wurde, ist ausgeschlossen.

 

9. MÄNGELANSPRÜCHE

9.1. Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und uns offene Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung der Ware, auf jeden Fall aber vor der Verarbeitung oder dem Einbau der Ware, schriftlich mitgeteilt und beschrieben hat, vorzugsweise durch die Übermittlung von Fotos. Verborgene Mängel müssen uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt und beschrieben werden, ebenfalls vorzugsweise durch die Übermittlung von Fotos. Der Kunde muss außerdem die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen zu der einzelnen Ware einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflichten entstandene Mängel sind ausgeschlossen.

9.2. Bei Mängeln der Ware sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung mangelfreier Ware berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind uns zurückzugeben. Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

9.3. Beseitigt der Kunde den Mangel ohne dringenden Grund selbst, ohne uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen, verliert er insoweit seine Mängelrechte, es sei denn die Fristsetzung war entbehrlich.

9.4. Mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten und uns auf Verlangen zuzusenden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht schließt insoweit Mängelrechte des Kunden aus.

9.5. Ein etwaiges Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von uns zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn wir den Mangel nicht zu vertreten haben und wenn der Kunde statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.

9.6. Für Mängel infolge unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Ware durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden ansonsten zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.

9.7. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

9.8. Wir übernehmen keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

9.9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr, es sei denn, am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf statt (Endkunde ist ein Verbraucher). Sofern die mangelhafte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für unsere unbeschränkte Haftung für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verlet-zung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Produzentenhaftung und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Für diese unbeschränkte Haftung gilt die gesetzliche Verjährung.

9.10. Die gesetzliche Verjährungsfrist bei Rückgriffsansprüchen des Kunden gegen uns wegen eines Mangels an einer weiterverkauften Ware (Lieferantenregress, § 445b Absatz 2 BGB) bleibt unberührt. Die Verjährung dieser Rückgriffsansprüche tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ware dem Kunden geliefert haben. Dies gilt nicht, soweit am Ende der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) stattfindet.

 

10. HAFTUNG

10.1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist unsere Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Die zwingende Produzentenhaftung und die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

10.2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

11. PRODUKTHAFTUNG

11.1. Der Kunde wird die Ware nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Ware nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde uns im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Kunde hat die Veränderung der Ware nicht zu vertreten.

11.2. Werden wir aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die wir für erforderlich und zweckmäßig halten und uns hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten.

11.3. Der Kunde wird uns unverzüglich über ihm bekannt- werdende Risiken bei der Verwendung der Ware und mögliche Produktfehler schriftlich informieren, nach Möglichkeit unter Übermittlung von Fotografien.

 

12. HÖHERE GEWALT

12.1. Sofern wir durch höhere Gewalt an der Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware, gehindert werden, werden wir für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern uns die Erfüllung unserer Pflichten durch unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, Pandemie, behördliche Maßnahmen, Mangel an Arbeitskräften oder Energie, Lieferhin-dernisse bei einem Vorlieferanten oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Vorlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn wir bereits im Verzug sind. Soweit wir von der Lieferpflicht frei werden, gewähren wir etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.

12.2. Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und wir an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr haben. Auf Verlangen des Kunden werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern werden.

 

13. EIGENTUMSVORBEHALT

13.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und der weiteren Kosten) und sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.span>

13.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Kunden nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, unser Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und an unseren Maßnahmen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu erstatten, ist der Kunde uns zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

13.3 Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Wir können die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden vom Kunden beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Kunden sind die an uns abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.

13.4. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.

13.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist von dem Vertrag und allen anderen Verträgen zurückzutreten und alle Zahlungen fällig zu stellen. Der Kunde hat uns oder unseren Beauftragten unverzüglich Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung können wir die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung unserer fälligen Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten.

13.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentums-vorbehalt stehenden Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt wird, dass wir unser Volleigentum verlieren. Der Kunde verwahrt die neuen Sachen für uns. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.

13.7. Wir sind auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware und von dem Nominalwert der Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen uns.

13.8. Bei Lieferungen in Bestimmungsländer mit anderen Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde uns hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um uns unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

 

14. GEHEIMHALTUNG

14.1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vertragsschluss geheim zu halten, durch geeignete Maßnahmen zu schützen und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung oder gesetzlich geboten, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben, zu nutzen oder zu verwerten. Insbesondere stellen die Parteien sicher, dass die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nur solchen Arbeitnehmern und sonstigen Mitarbeitern und nur in dem Umfang zugänglich werden, soweit dies für die Geschäftsbeziehung geboten ist. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch Gegenstände, die Geschäftsgeheimnisse verkörpern. Insbesondere ist es der empfangenden Partei untersagt, durch Reverse Engineering einer Ware oder eines Gegenstands die darin verkörperten Geschäftsgeheimnisse zu erlangen. Geschäftsgeheimnisse sind alle Informationen, die als vertraulich oder geheim bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnis erkennbar sind, insbesondere technische Informationen (z.B. Zeichnungen, Produkt- und Entwicklungsbeschreibungen, Methoden, Verfahren, Formeln, Techniken sowie Erfindungen) und kaufmännische Informationen (z.B. Preis- und Finanzdaten sowie Bezugsquellen). Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Geschäftsgeheimnisse der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.

14.2. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern, sonstigen Mitarbeitern und Dritten, denen die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nach Ziffer 14.1. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugänglich werden, sicherstellen, dass auch diese bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vertragsschluss zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet werden.

 

15. DATENSCHUTZ

15.1. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.

15.2. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

15.3. Sollte eine Partei im Rahmen der Vertragsdurchführung für die andere Partei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen..

 

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

16.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich.

16.2. Gegenansprüche des Kunden berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

16.3. Für die Rechtsbeziehungen des Kunden zu uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

16.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist unser Sitz, sofern der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.

16.5. Erfüllungsort für die Lieferungen ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für die übrigen Leistungen von uns und sämtliche Leistungen des Kunden ist unser Sitz, soweit nichts anderes vereinbart ist oder unsere Nacherfüllungspflichten betroffen sind.

16.6. Die Vertragssprache ist deutsch.

16.7. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

 

Stand September 2022

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