Staatliche Förderungen und gesetzliche Grundlagen für Bad und Heizung

Setzen Sie auf nachhaltige Energien und sparen Sie bares Geld

 

Sie planen Ihr neues Bad oder ein zukunftsfähiges Heizsystem? Steht eine energieeffiziente Sanierung bevor? Oder wollen Sie Ihr Bad barrierefrei umbauen? Profitieren Sie beim altersgerechten Umbau Ihres Bades oder einer Anpassung Ihrer Wärmeversorgung von den zinsgünstigen Krediten der KfW-Förderung und beim Heizungsbau von der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und bald von den sogenannten „Klimaboni“. Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über die aktuellen Fördermöglichkeiten für Ihre Haus- oder Badsanierung. Zudem informieren wir Sie über aktuelle gesetzliche Grundlagen.

 

 


 

Hinweis – Bitte beachten Sie:

Aufgrund des Urteils vom Bundesverfassungsgericht vom 15. November 2023 hat das Bundesfinanzministerium eine sofortige Haushaltssperre verfügt, nach der aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Dementsprechend werden mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres verschiedene Förderprogramme pausiert.

Dies betrifft u.a. die Förderprogramme zur Energieberatung (EBN und EBW), Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und der Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW). Wichtig: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden. Ausgenommen von der Sperre ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Hier können in 2023 weiterhin Förderanträge gestellt und bewilligt werden. Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse sind nicht betroffen und können wie geplant fortgeführt werden.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Heizungsgesetzes am 01. Januar 2024 gelten neue Regelungen hinsichtlich der Förderung. Wir passen unsere Seiten derzeit entsprechend an und werden Sie baldmöglichst aktuell informieren.

Übersicht

Förderung Status
Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134) Gestoppt
Altersgerecht Umbauen Barriererreduzierung – Investitionszuschuss (455) Gestoppt
BMWSB – Härtefallprogramm Wohnungsunternehmen 2023 (805) Gestoppt
IKK – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (201) Gestoppt
IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (202) Gestoppt
Energetische Stadtsanierung – Zuschuss (432) Gestoppt
BAFA Ok
BEG OK
EBW OK
Wohnen mit Kind/kombidarlehen L-Bank OK
Energiesparberatung Wohnung (ZUG) OK
KfW- Programm 270 Erneuerbare Energien OK

 


 

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Bitte beachten: Derzeit sind aufgrund der Haushaltssperre diverse Fördervorhaben pausiert. Aktuelle Informationen finden Sie unter anderem auf der Seite „Energiewechsel“ des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und auf der Seite zum neuen Gebäudeenergiegesetz der Bundesregierung.

Das Gebäudeenergiegesetz ist am 01. November 2020 in Kraft getreten und wurde zum 01. Januar 2023 erstmals aktualisiert. Im GEG werden das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt. Am 8. September 2023 wurden weitere Änderungen des GEG beschlossen.

Ziel des GEG ist es, dass nur noch nachhaltige und moderne Heizsysteme zum Einsatz kommen, die immer weniger fossile Brennstoffe nutzen. So schreibt das Gesetz unter anderem vor, dass Öl- oder Gasheizungen mit Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden müssen.

Größte Neuerung: Kommunale Wärmeplanung für zukunftsfähige Heizsysteme

Das “neue” GEG sieht vor, dass Kommunen einen Energienutzungsplan erstellen, welcher den Bürgerinnen und Bürgern die möglichen und sinnvollen Wärmeressourcen für ihre Gebäude oder Grundstück vorstellt. Ziel ist es, die Wahl der passenden Heiztechnologie zu vereinfachen. So soll die zentrale Fernwärmeversorgung durch Geothermie, Abwärme von Industriegebäuden oder dekarbonisierte und erneuerbare Gase tragende Pfeiler in der Energiewende werden.

Das verabschiedete Gesetz enthält die folgenden weiteren Neuerungen:

  1. Jede neu eingebaute Heizung soll ab 01.01.2024 mit mindestens 65% erneuerbaren Energien (EE) betrieben werden. Bestehende Heizungen können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist voraussichtlich der 31.12.2044
  2. Technologieoffene Regelung: Eigentümer können entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den Erneuerbaren-Energie-Anteil (mind. 65%) rechnerisch nachweisen oder zwischen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen, wenn kein Anschlusszwang an ein Wärmenetz besteht: z.B. Anschluss an das Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung, Solarthermie oder eine „H2-Ready“-Gasheizung. Für Bestandsgebäude sind weitere Optionen vorgesehen: z.B. Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (mindestens zu 65% Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff).
  3. Übergangsfristen und Ausnahmen werden erweitert: Ist die Heizung irreparabel kaputt, liegt also eine Heizungshavarie vor, greifen Übergangsfristen von drei Jahren bzw. bei Gas-Etagen von bis zu sechs Jahren. Vorübergehend kann eine (ggf. gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren.
  4. Allgemeine Härtefallregelung:In sozialen, baulichen oder finanziellen Härtefällen werden Ausnahmen von der Pflicht zu 65 Prozent Erneuerbaren Energien bei neuen Heizungen ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder zum Wert des Gebäudes stehen. Dies kann insbesondere bei fortgeschrittenem Alter, Schwierigkeiten bei der Finanzierung oder auch aufgrund von Pflegebedürftigkeit als Ausnahme aufgrund unzumutbarer Härte gerechtfertigt sein. Diese Gründe können auch von Gebäudeeigentümern und Bauleitern jeden Alters vorgebracht werden.
  5. Finanzielle Unterstützung durch den Staat: Für den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien gibt es finanzielle Unterstützung vom Staat durch Zuschüsse, Kredite oder Steuererleichterungen, die unter anderem im neuen GEG geregelt sind.

 

Neue staatliche Förderkonzepte sind verabschiedet

Mit der Novellierung des GEG soll es Wohnungseigentümern bürokratiearm möglich sein, finanzielle Unterstützung vom Staat zu beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen soll der „Klimabonus“ auch Eigentümern zur Verfügung stehen, die der Pflicht zum Heizungstausch nicht unterliegen. Für Eigentümer, die ihre Heizung vor Abschluss der kommunalen Wärmeplanung im Jahr 2028 modernisieren, wird beispielsweise ein sogenannter “Klima-Geschwindigkeitsbonus” eingeführt.

Die Eckpunkte der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab 2024 setzen sich wie folgt zusammen:

  • Grundförderung von 30%: Die Grundförderung steht für alle Wohn- und Nichtwohngebäude bereit und ist für alle Antragstellenden offen.
  • Einkommensabhängiger Bonus von 30%: Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr erhalten einen einkommensabhängigen Bonus von 30%.
  • Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% bis 2028: Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, die frühzeitig alte fossile Heizungen austauschen, erhalten einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% bis zum Jahr 2028.
  • Kumulierbarkeit der Boni: Die Boni können kumuliert werden, sodass Antragstellerinnen und Antragsteller unter bestimmten Bedingungen einen Fördersatz von bis zu 70% erhalten können.
  • Vermieterinnen und Vermieter: Auch Vermieterinnen und Vermieter erhalten die Grundförderung, dürfen diese jedoch nicht über die Miete auf die Mieter umlegen. Dies soll den Anstieg der Mieten aufgrund energetischer Sanierungsmaßnahmen begrenzen.
  • Zinsvergünstigter Kredit: Neu ist ein zinsvergünstigtes Kreditangebot für Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr. Dieser Kredit kann für den Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen genutzt werden.

Stand: 18. September 2023

Quellen:

 

Weiterführende Informationen und Links:

  • Das GEG wirft für Verbraucherinnen und Verbraucher jede Menge Fragen auf. Da wir diese hier nicht alle gewissenhaft beantworten können, empfehlen wir Ihnen die Informationen auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz: Häufige gestellte Fragen zum Thema Gebäudeenergiegesetz
  • Energieausweise werden künftig noch mehr an Bedeutung gewinnen. Der Energieausweis enthält Angaben zum Gebäude und zur Bausubstanz sowie Daten zur Energieeffizienz. Zukünftige Mieter und Mieterinnen oder Kaufinteressierte können anhand der Informationen den zukünftigen Energieverbrauch besser einschätzen und zur Entscheidung hinzuziehen. Lesen Sie beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Näheres dazu: Fragen und Antworten rund um das Thema Energieausweise

 


 

2. Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Förderung für das Heizen mit Erneuerbaren Energien

Bundesförderung für effiziente Gebäude (kurz BEG) fasst frühere Förderprogramme zur Förderung von Energieeffizienzhäusern und erneuerbaren Energien zusammen. Unterstützt werden unter anderem der Einbau neuer Heizungsanlagen, die Erneuerung oder Ergänzung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Einsatz optimierter Anlagentechnik.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 27.07.2022 eine Aktualisierung der 2021 erlassenen Richtlinie zur Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG) im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Mit der Einführung des GEG werden auch die Förderkonzepte des BEG novelliert werden. Ziel des BMWK bleibt es weiterhin möglichst viele Haushalte beim klimafreundlichen Neu- und Umbau zu unterstützen und so die Erreichung der Klimaziele zu fördern.

 

Die wichtigsten Förderkonzepte BEG

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert den Einbau von erneuerbaren Heizungen seit dem 2. Januar 2021 als Einzelmaßnahme im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM). Das Förderprogramm löst die BAFA Förderung „Heizen mit erneuerbaren Energien“ ab und soll einen Anreiz bieten, klimaschonende Wärme zum Heizen und zur Warmwasserbereitung zu nutzen.

Zur Unterstützung des Klimaschutzes entwickelt die Bundesregierung die Förderung für energieeffiziente Gebäude kontinuierlich weiter. Im Jahr 2023 sind neue Förderkredite der KFW (“Klimafreundlicher Neubau”) für Privatpersonen und Kommunen hinzugekommen. Mehr Informationen zu den Förderkrediten finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

 

Grundsätzlich besteht die BEG aus drei Teilprogrammen:

  1. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  2. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  3. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Die Antragstellung für Einzelmaßnahmen läuft über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Kreditförderung wird über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) administriert.

 


 

Bafa

Das „neue“ BEG „auf einen Blick“:

Die wichtigsten Änderungen 2022/2023

  • Die Fördersätze wurden zum 01. Januar 2023 teilweise erhöht
    Bei den Einzelmaßnahmen (EM) für Dämmmaßnahmen, Solarthermie, Wärmepumpen und Co. liegen diese bei bis zu 40 Prozent.
  • Kreditförderung der KfW nur für Komplettsanierungen und Neubau
    Der Fokus der KfW Bank liegt auf zinsverbilligten Krediten mit Tilgungszuschüssen für Komplettsanierungen im Sinne der Barrierereduzierung und der Energieeffizienz. Hier können Sie von Refinanzierungsvorteilen der KfW profitieren, um beispielsweise Steuern zu sparen.
  • Zuschüsse für Einzelmaßnahmen nur noch über BAFA
    Die Kreditförderung für Einzelmaßnahmen bei der KfW wird im Zuge der Umsetzung des BEG-Neuausrichtung abgeschafft. Die Zuschüsse für Einzelmaßnahmen beim BAFA bleiben erhalten. Mehr Infos lesen Sie weiter unten.
  • Die Fördersystematik wird vereinfacht und nutzerfreundlicher
    Es gibt nun eine klare Aufteilung: Einzelmaßnahmen werden beim BAFA, “systemische” Sanierungs- und Baumaßnahmen bei der KfW beantragt.
  • Die Förderung fossiler Heizungen wird komplett eingestellt
    Die Förderung aller fossilen (z.B. gasbetriebener) Heizungen wird aufgehoben. Das betrifft die Förderung von Gas-Brennwertheizungen („Renewable-Ready“), Gas-Hybridheizungen und gasbetriebenen Wärmepumpen.
  • Einführung eines Heizungs-Tausch-Bonus
    Ein sogenannter Heizungs-Tausch-Bonus, zusätzlich zum regulären Fördersatz, soll zum Wechsel auf nachhaltige Energieträger motivieren. Dieser soll den Austausch von Gasheizungen, die mindestens 20 Jahre im Einsatz waren, vorantreiben.

 


 

Wie berechnet sich die staatliche Förderung?

Die BEG-Fördersätze berechnen sich aus den tatsächlich entstandenen, förderfähigen Kosten bspw. für den klimafreundlichen Heizungsumbau. Hierfür gibt es fixe prozentuale Fördersätze, die nach wie vor auf einem hohen Niveau liegen: bei den Einzelmaßnahmen beispielsweise zwischen bis zu 20 % bei Biomasseanlagen mit Heizungs-Tausch-Bonus und bis zu 40 % bei Wärmepumpen mit Heizungs-Tausch-Bonus und Wärmepumpen-Bonus.

Für den Austausch einer gasbetriebenen Anlage wird ein Heizungs-Tausch-Bonus (10 %) zusätzlich zum regulären Fördersatz eingeführt. Bei diesen Anlagen kann durch einen Austausch viel Energie eingespart werden und damit über mehr Energieeffizienz der Klimaschutz besonders unterstützt werden.

 

Für den Heizungs-Tausch-Bonus gelten folgende Kriterien und Bedingungen:

  • Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt.
  • Für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt.
  • Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.
  • Der Bonus gilt nicht für Solarkollektoranlagen sowie die Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes.

 


 

Welche Fördersätze gelten wofür seit 01. Januar 2023?

Einzelmaßnahmen Zuschuss Zuschuss iSFP-Bonus Heizungs-Tausch-Bonus Wärmepumpen Bonus Max. Fördersatz Fachplanung
Solarthermie 25 % 25 % 50 %
Biomasse 10 % 10 % 20 %
Wärmepumpe 25 % 10 % 5 % 40 %
Innovative Heizungstechnik 25 % 10 % 35 %
EE-Hybrid ohne Biomasseheizung 25 % 10 % 5 % 40 %
EE-Hybrid mit Biomasseheizung 20 % 10 % 5 % 35 %
Wärmenetzanschluss 25 % 10 % 35 %
Gebäudenetzanschluss 25 % 10 % 35 %
Gebäudenetz Errichtung / Erweiterung 25 % 25 %
Gebäudehülle 15 % 5 % 20 %
Anlagentechnik 15 % 5 % 20 %
Heizungsoptimierung 15 % 5 % 20 %

 


 

Maßnahmen an der Gebäudehülle:

  • 15 bis 20 Prozent für Dämmung der Gebäudehülle (Außenwände, Dachflächen, Geschossdecken, Bodenflächen)
  • 15 bis 20 Prozent für Erneuerung von Fenstern, Außentüren, -toren
  • 15 bis 20 Prozent für sommerlichen Wärmeschutz mit optimaler Tageslichtversorgung

 

Maßnahmen an der Anlagentechnik:

  • 10 bis 45 Prozent bei Heizungen (Solarthermieanlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpen, innovative Heizungstechnik auf der Basis erneuerbarer Energien, erneuerbare Energien-Hybridheizungen, Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, Errichtung, den Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes)
  • 15 Prozent für Einbau, Erneuerung und Optimierung raumlufttechnischer Anlagen mit Wärme-/Kälterückgewinnung
  • 15 Prozent für den Einbau digitaler Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung (Efficiency Smart Home)
  • 15 Prozent für Maßnahmen zur Heizungsoptimierung, bspw. hydraulischer Abgleich, Austausch von Heizungspumpen (Begrenzung des Antragstellerkreises ab dem 21. September 2022 auf Gebäude mit bis fünf Wohneinheiten. Bei Gebäuden ab sechs Wohneinheiten entfällt die Förderung aufgrund neuer gesetzlicher Pflichten zur Heizungsoptimierung)

Die aktuelle Liste der gesamten Fördersätze für Einzelmaßnahmen kann auf den Seiten des BAFA heruntergeladen werden.

 

Das Wichtigste zur BEG Antragstellung in Kürze:

  • Privatpersonen, Kommunen, Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen können von der Gebäudeförderung profitieren. Seit Januar 2023 sind auch Investoren antragsberechtigt. Dadurch werden u.a. Wartezeiten aufgrund behördlicher Prozesse wie z.B. durch Eigentumsüberschreibungen vermieden.
  • Förderanträge müssen grundsätzlich vor Vorhabenbeginn gestellt werden. Vorbereitungsarbeiten und Grundstücksanalysen können vor Projektbeginn erfolgen. Auch Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
  • Die für die Umsetzung der Maßnahme notwendigen Umfeldmaßnahmen (z. B. Ausbau und Entsorgung einer Altheizung) sind in die förderfähigen Kosten inbegriffen.
  • Info: Als förderfähige Kosten für Ihre Renovierung können bis zu 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr abgerechnet werden. Gefördert werden können Einzelmaßnahmen sowie Kombinationen aus Einzelmaßnahmen.
  • Seit Januar 2023 werden auch Materialkosten bei Eigenleistungen gefördert. Damit reagiert die Bundesregierung auf den Handwerkermangel.
  • Die Einzelmaßnahmenförderung (BEG EM) kann ausdrücklich nicht mit der Förderung eines KFW-Kredits (beispielsweise bei Neubau) kombiniert werden. Die Förderung für Neubauten wird ausschließlich durch die KFW abgedeckt.

 

LG Wärmepumpe
LG Wärmepumpe

 

Die Antragstellung für Fördermittel wird übersichtlicher

  • Wer eine Komplettsanierung oder einen Neubau umsetzen und dafür eine Förderung beantragen möchte, wendet sich an die staatliche Förderbank KfW.
  • Wer Fenster, Türen oder Heizkessel austauschen möchte, wendet sich an das BAFA; nur noch das BAFA ist künftig für die sogenannten BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) zuständig. Die Kreditförderung für Einzelmaßnahmen in der Sanierung bei der KfW entfällt, da diese Variante keine große Nachfrage erfahren hat.
  • Die Grundsystematik der BEG bleibt bestehen, das heißt als Förderobjekte kommen in Betracht: Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen der Sanierung.

 

Stand: Februar 2023

Quellen:

Weiterführende Links:

 


 

3. KFW-Förderprogramme im Überblick

Sie möchten Ihr Bad altersgerecht und kosteneffizient sanieren oder Ihre Immobilie energieeffizient umbauen? Die KfW Förderung greift Ihnen beim Umstieg auf erneuerbare Energien oder beim barrierefreien Badumbau finanziell unter die Arme. Klimaschutz fängt im Bad an: Leisten Sie Ihren Beitrag zum Umweltschutz und profitieren Sie von den zinsgünstigen Krediten der KfW-Bank.

Hier findes Sie die KfW Förderprogramme:

Auf der KfW-Seite finden Sie alle Förderprogramme für Privatpersonen, Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen, z.B.:

 


 

KfW

“Klimafreundlicher Neubau” – Neue Förderkredite im Rahmen der BEG:

Sie möchten energieeffizient und nachhaltig neu bauen? Ab dem 01.03.2023 können Sie als Privatperson oder Kommune einen Antrag auf die neuen Förderkredite „Klimafreundlicher Neubau“ im Rahmen der Förderung für energieeffiziente Gebäude stellen. Die Kreditangebote für Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) richten sich an Kommunen, öffentliche Einrichtungen, Investoren und Privatpersonen.

Mehr Infos zu den neuen Krediten für Klimafreundlichen Neubau


Barrierereduzierung – Altersgerechter Badumbau für Privatpersonen:

Die KfW unterstützt Baumaßnahmen im Bad, die altersgerechten Wohnkomfort und die Sicherheit in den eigenen vier Wänden gewährleisten. Gefördert wird beispielsweise der Einbau bodengleicher Duschen mit Duschklappsitz oder aber die Modernisierung von WC, Bidet, Waschbecken oder Badewanne inklusive eines mobilen Liftsystems im Sanitärbereich.

Mehr Infos zum Kredit der KfW finden Sie hier


Bauen und Sanieren von für Privatpersonen:

Sie möchten ein Haus bauen oder eine bestehende Immobilie kaufen und sanieren? Sie möchten Barrieren überwinden und die Energieeffizienz des Gebäudes erhöhen? Die KfW bietet verschiedene Fördermöglichkeiten für Hausbesitzer und die, die es werden wollen.

Mehr Infos zur Förderung für Privatpersonen


Förderratgeber zur energieeffizienten Sanierung:

Mit einer energetischen Sanierung der eigenen vier Wände sparen Sie nicht nur langfristig Geld, sondern schonen auch noch die Umwelt. Dies belohnt der Staat mit zinsgünstigen Förderkrediten. Informieren Sie sich direkt auf den Webseiten der Förderbank.

Bitte beachten: Aufgrund der Haushaltssperre dürfen aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Dies betrifft u.a. die Förderprogramme zur Energieberatung (EBN und EBW), Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und der Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW).

Wichtig: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Heizungsgesetzes am 1. Januar 2024 ist eine Energieberatung für Wohngebäude durch Expertinnen und Experten förderfähig. Wir passen unsere Informationen hinsichtlich der Voraussetzungen und Höhe derzeit an.

Ausgenommen von der Sperre ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Hier können in 2023 weiterhin Förderanträge gestellt und bewilligt werden. Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse sind nicht betroffen und können wie geplant fortgeführt werden.

Mehr Infos rund um das Thema energetische Sanierung

 

Stand: Dezember 2023

Quellen:

 


 

  • Förderwegweiser: Ihr Eigenheim, Ihr Unternehmen oder Ihre Kommune soll energieeffizienter werden? Dann informieren Sie sich jetzt über weitere attraktive Förderangebote der Bundesregierung. Mit dem Förderwegweiser Energieeffizienz gelangen Sie mit nur wenigen Klicks zu genau der Förderung, die zu Ihrem Vorhaben passt.
  • BEG-Förderrechner von STIEBEL ELTRON: STIEBEL ELTRON greift Handwerksbetrieben und Privatpersonen bei der Antragstellung und der Kostenkalkulation der klimaeffizienten Sanierungsmaßnahmen unter die Arme. Der Haustechnik-Hersteller bietet einen kostenlosen BEG-Förderrechner an.
  • Kostenfreie Energieberatung: Egal ob es um mögliche Strom- oder Heizkosteneinsparungen geht, um Wärmedämmung oder um den Einsatz erneuerbarer Energien: Die Verbraucherzahle bietet allen Bürgerinnen und Bürgern eine kostenlose Beratung per Telefongespräch oder Online-Vortrag: Unabhängige Energieberatung der Verbraucherzentralen

 


 

Alle Angaben auf dieser Seite sind ohne Gewähr. Die Gewährleistung von Fördergeldern obliegt ausschließlich dem BAFA und der KFW. Die REISSER AG übernimmt keine Haftung oder Garantie für den Erhalt von Fördergeldern. Weiterhin können wir keine Vollständigkeit der Informationen zur Gesetzgebung auf dieser Seite gewährleisten, da sich die Gesetzeslage rasant ändert. Zögern Sie dennoch nicht, uns um Rat zu Fragen.

 


 

Weiterführende Links

Wir wissen, Badplanung ist nicht einfach. Stöbern Sie gerne erst einmal weiter und entscheiden sich anschließend für die Umsetzung mit einem starken Partner.