
Staatliche Förderungen und gesetzliche Grundlagen für Bad und Heizung
Setzen Sie auf nachhaltige Energien und sparen Sie bares Geld
Sie planen Ihr neues Bad oder Heizsystem? Steht eine energieeffiziente Sanierung oder der Heizungstausch vor der Tür? Oder wollen Sie Ihr Bad barrierefrei umbauen? Nutzen Sie die Vorteile der zinsgünstigen Kredite der KfW-Förderung für den altersgerechten Umbau Ihres Badezimmers oder die Anpassung Ihrer Wärmeversorgung. Beim Heizungsbau können Sie zudem von der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und bald im Rahmen der Novellierung des GEG von weiteren “Klimaboni” profitieren. Auf dieser Seite können Sie sich über die derzeit gültigen Fördermöglichkeiten für die Renovierung Ihres Hauses oder Badezimmers informieren. Zudem informieren wir Sie über die aktuell diskutierten Gesetzesentwürfe.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das Gebäudeenergiegesetz ist am 01. November 2020 in Kraft getreten und wurde zum 01. Januar 2023 erstmals aktualisiert. Zum aktuellen Zeitpunkt werden weitere Änderungen im Bundestag diskutiert, um die Wärmewende schnellstmöglich voranzutreiben. Im GEG werden das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt.
Ziel des GEG ist es, dass künftig nur noch moderne, zukunftsfähige Heizungen in Gebäuden zum Einsatz kommen, die immer weniger fossile Brennstoffe nutzen. So schreibt das Gesetz unter anderem vor, dass Öl- oder Gasheizungen mit Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden müssen.
Im April 2023 wurde ein neuer Gesetzesentwurf verabschiedet, der folgende Neuerungen vorsieht:
- Jede neu eingebaute Heizung soll ab 01.01.2024 mit mindestens 65% erneuerbaren Energien (EE) betrieben werden. Bestehende Heizungen können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist voraussichtlich der 31.12.2044
- Technologieoffene Regelung: Eigentümer können entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den Erneuerbaren-Energie-Anteil (mind. 65%) rechnerisch nachweisen oder zwischen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen: z.B. Anschluss an das Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung, Solarthermie oder unter bestimmten Voraussetzungen eine „H2-Ready“-Gasheizung. Für Bestandsgebäude sind weitere Optionen vorgesehen: z.B. Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (mindestens zu 65% Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff).
- Übergangsfristen und Ausnahmen werden erweitert: Ist die Heizung kaputt und irreparabel, also liegt eine sogenannte Heizungshavarie vor, so greifen Übergangsfristen von 3 Jahren beziehungsweise bei Gasetagen bis zu 13 Jahren. Vorübergehend kann eine (ggf. gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren.
- Befreiung von der Heizen-mit- Erneuerbaren-Vorgabe für hochbetagte Gebäudeeigentümer: Für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen. Gleiches gilt beim Austausch für Etagenheizungen.
- Allgemeine Härtefallregelung: In sozialen oder finanziellen Härtefällen werden Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder zum Wert des Gebäudes stehen.
- Finanzielle Unterstützung durch den Staat: Für den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien gibt es finanzielle Unterstützung vom Staat durch Zuschüsse, Kredite oder Steuererleichterungen, die unter anderem im neuen GEG geregelt sind.
Weitere geplante Neuerung: Kommunale Wärmeplanung für zukünftige Heizsysteme
Im Juni 2023 wurde der Gesetzesentwurf von der Koalition durch sogenannte “Leitplanken” erweitert. Diese sehen vor, dass Kommunen einen Energienutzungsplan erstellen, welcher den Bürger*innen die möglichen und sinnvollen Wärmeressourcen in Ihrer Kommune oder Ihrem Bezirk zur Wahl stellen soll. Eine zentrale Fernwärmeversorgung durch Geothermie, Abwärme von Industriegebäuden oder dekarbonisierte und erneuerbare Gase sollen tragende Pfeiler in der Energiewende werden.
Neue staatliche Förderkonzepte sind in Planung – der “Klimabonus”
Das Ziel des GEG ist es, die Energiewende auf Bundesebene voranzutreiben. Um die Bürgerinnen und Bürger zu animieren Ihre Heizung zu erneuern, wird auch der Förderkatalog reformiert. So sollen Wohnungseigentümer möglichst bürokratiearm und zielführend unterstützt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen soll der „Klimabonus“ auch Eigentümern zur Verfügung stehen, die der Pflicht zum Heizungstausch nicht unterliegen.
Das „neue“ Förderkonzept besteht aus vier Elementen:
- Zum einen sollen die Bürgerinnen und Bürger mit selbstgenutztem Wohneigentum von einer Grundförderung profitieren. Die Fördersystematik sieht vor, dass alle erlaubten Heizungsoptionen gemäß GEG § 71 mit dem gleichen Fördersatz von 30 % gefördert werden. Gas- und Öl-Brennheizungen werden nicht mehr gefördert. Bei künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die “H2-Readiness” der Anlage förderfähig sind.
- Zum zweiten sind „Klimaboni“ in Planung, um die Fördersumme entsprechend den offiziellen Förderkriterien zu erhöhen:
- “Klimabonus I”
Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein “Klimabonus I” von 20% zusätzlich zur Grundförderung ausgezahlt, ohne dass die Verpflichtung besteht, die alte Heizung gemäß dem neuen GEG zu tauschen. Dies gilt:- Wenn Kohleöfen oder Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkessel älter als 30 Jahre sind
- Wenn der Eigentümer unter die Ausnahmen des § 73 Abs. 1 und § 71i GEG-E fällt. Das sind: Selbstnutzende Alteigentümer, die eine Immobilie schon vor 2002 bewohnten und Personen, die älter als 80 Jahre sind.
- „Klimabonus II“
“Klimabonus II” gilt für Fälle, in denen ein Austausch verpflichtend ist und die gesetzlichen Anforderungen mindestens fünf Jahre vor der Austauschpflicht erfüllt werden. Der Bonus beträgt dann 10 % zur Grundförderung. Er wird gewährt, wenn Kohleöfen oder Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkessel gemäß der gesetzlichen Austauschpflicht des §72 GEG-E ersetzt werden. Bei einem späteren Austausch wird ein EE-Anteil von 70 % als Übererfüllung betrachtet.
Beantragung der Klimaboni I + II
Da mit einer großen Nachfrage gerechnet wird, soll die Antragstellung für die Klimaboni I und II gestaffelt werden. So sind zum Beispiel ab 2024 alle Geräte, die älter als 40 Jahre sind (Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (Herstelldatum bis 31.12.1996). - „Klimabonus III“
Für unvorhersehbare Havarien von Heizungen, die irreparabel kaputt gegangen sind und nicht älter als 30 Jahre sind, erhalten Eigentümer den “Klimabonus III”. Beim Austausch von jeglicher Art von Kohleöfen und Öl- oder Gaskesseln wird ein Bonus von 10% zusätzlich zur Grundförderung gezahlt, sofern die geforderte Umsetzung von 65-%-EE innerhalb eines Jahres (statt der gesetzlichen Frist von maximal drei Jahren nach § 71i Absatz 1 GEG-E) übererfüllt wird. Der Austausch von Verbrennungsheizungen für Gas- und Öl-Anlagen wird nicht unterstützt. Für Heizungen, die mit Wasserstoff betrieben werden, ist nur der zusätzliche Förderungsbedarf für eine “H2-Readiness” der Anlage förderfähig.
- “Klimabonus I”
- Der dritte Bestandteil des umfassenden Förderkonzepts ist nach wie vor die Gewährung von zinsgünstigen Krediten, welche eine Subvention für den Heizungstausch sowie Einzelmaßnahmen wie Dämmung oder Fensteraustausch ermöglichen.
- Als vierten Punkt versteht die Bundesregierung die gesetzlichen Steuermäßigung für energetische Maßnahmen. Im Einkommenssteuergesetz (§35c EStG) ist verankert, dass ein Teil der Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen, wie Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende Eigentümer steuerlich günstig abgesetzt werden können.
Stand: 31. Juli 2023
Wichtig: Bisher gibt es keine Gesetzesbeschlüsse. Die Gesetzesentwürfe für die GEG Novellierung und die kommunale Wärmeplanung werden im Ausschuss für Klimaschutz und Energie der Bundesregierung gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern von Fachverbänden diskutiert. Es ist mit inhaltlichen Änderungen zu rechnen.
Quellen:
- Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
- Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novellierung des GEG: „Bundeskabinett beschließt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – Umstieg auf Heizen mit Erneuerbaren eingeleitet“
Weiterführende Informationen und Links:
- Das GEG wirft für Verbraucherinnen und Verbraucher jede Menge Fragen auf. Da wir diese hier nicht alle gewissenhaft beantworten können, empfehlen wir Ihnen die Informationen auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz: Häufige gestellte Fragen zum Thema Gebäudeenergiegesetz
- Energieausweise werden künftig noch mehr an Bedeutung gewinnen. Der Energieausweis enthält Angaben zum Gebäude und zur Bausubstanz sowie Daten zur Energieeffizienz. Zukünftige Mieter und Mieterinnen oder Kaufinteressierte können anhand der Informationen den zukünftigen Energieverbrauch besser einschätzen und zur Entscheidung hinzuziehen. Lesen Sie beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Näheres dazu: Fragen und Antworten rund um das Thema Energieausweise
2. Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Förderung für das Heizen mit Erneuerbaren Energien
Bundesförderung für effiziente Gebäude (kurz BEG) fasst frühere Förderprogramme zur Förderung von Energieeffizienzhäusern und erneuerbaren Energien zusammen. Unterstützt werden unter anderem der Einbau neuer Heizungsanlagen, die Erneuerung oder Ergänzung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Einsatz optimierter Anlagentechnik.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 27.07.2022 eine Aktualisierung der 2021 erlassenen Richtlinie zur Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG) im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Mit der Einführung des GEG werden auch die Förderkonzepte des BEG novelliert werden. Ziel des BMWK bleibt es weiterhin möglichst viele Haushalte beim klimafreundlichen Neu- und Umbau zu unterstützen und so die Erreichung der Klimaziele zu fördern.
Die wichtigsten Förderkonzepte BEG
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördert den Einbau von erneuerbaren Heizungen seit dem 2. Januar 2021 als Einzelmaßnahme im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM). Das Förderprogramm löst die BAFA Förderung „Heizen mit erneuerbaren Energien“ ab und soll einen Anreiz bieten, klimaschonende Wärme zum Heizen und zur Warmwasserbereitung zu nutzen.
Zur Unterstützung des Klimaschutzes entwickelt die Bundesregierung die Förderung für energieeffiziente Gebäude kontinuierlich weiter. Im Jahr 2023 sind neue Förderkredite der KFW (“Klimafreundlicher Neubau”) für Privatpersonen und Kommunen hinzugekommen. Mehr Informationen zu den Förderkrediten finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Grundsätzlich besteht die BEG aus drei Teilprogrammen:
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Die Antragstellung für Einzelmaßnahmen läuft über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Kreditförderung wird über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) administriert.

Das „neue“ BEG „auf einen Blick“:
Die wichtigsten Änderungen 2022/2023
- Die Fördersätze wurden zum 01. Januar 2023 teilweise erhöht
Bei den Einzelmaßnahmen (EM) für Dämmmaßnahmen, Solarthermie, Wärmepumpen und Co. liegen diese bei bis zu 40 Prozent. - Kreditförderung der KfW nur für Komplettsanierungen und Neubau
Der Fokus der KfW Bank liegt auf zinsverbilligten Krediten mit Tilgungszuschüssen für Komplettsanierungen im Sinne der Barrierereduzierung und der Energieeffizienz. Hier können Sie von Refinanzierungsvorteilen der KfW profitieren, um beispielsweise Steuern zu sparen. - Zuschüsse für Einzelmaßnahmen nur noch über BAFA
Die Kreditförderung für Einzelmaßnahmen bei der KfW wird im Zuge der Umsetzung des BEG-Neuausrichtung abgeschafft. Die Zuschüsse für Einzelmaßnahmen beim BAFA bleiben erhalten. Mehr Infos lesen Sie weiter unten. - Die Fördersystematik wird vereinfacht und nutzerfreundlicher
Es gibt nun eine klare Aufteilung: Einzelmaßnahmen werden beim BAFA, “systemische” Sanierungs- und Baumaßnahmen bei der KfW beantragt. - Die Förderung fossiler Heizungen wird komplett eingestellt
Die Förderung aller fossilen (z.B. gasbetriebener) Heizungen wird aufgehoben. Das betrifft die Förderung von Gas-Brennwertheizungen („Renewable-Ready“), Gas-Hybridheizungen und gasbetriebenen Wärmepumpen. - Einführung eines Heizungs-Tausch-Bonus
Ein sogenannter Heizungs-Tausch-Bonus, zusätzlich zum regulären Fördersatz, soll zum Wechsel auf nachhaltige Energieträger motivieren. Dieser soll den Austausch von Gasheizungen, die mindestens 20 Jahre im Einsatz waren, vorantreiben.
Wie berechnet sich die staatliche Förderung?
Die BEG-Fördersätze berechnen sich aus den tatsächlich entstandenen, förderfähigen Kosten bspw. für den klimafreundlichen Heizungsumbau. Hierfür gibt es fixe prozentuale Fördersätze, die nach wie vor auf einem hohen Niveau liegen: bei den Einzelmaßnahmen beispielsweise zwischen bis zu 20 % bei Biomasseanlagen mit Heizungs-Tausch-Bonus und bis zu 40 % bei Wärmepumpen mit Heizungs-Tausch-Bonus und Wärmepumpen-Bonus.
Für den Austausch einer gasbetriebenen Anlage wird ein Heizungs-Tausch-Bonus (10 %) zusätzlich zum regulären Fördersatz eingeführt. Bei diesen Anlagen kann durch einen Austausch viel Energie eingespart werden und damit über mehr Energieeffizienz der Klimaschutz besonders unterstützt werden.
Für den Heizungs-Tausch-Bonus gelten folgende Kriterien und Bedingungen:
- Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt.
- Für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt.
- Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.
- Der Bonus gilt nicht für Solarkollektoranlagen sowie die Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes.
Welche Fördersätze gelten wofür seit 01. Januar 2023?
Einzelmaßnahmen Zuschuss | Zuschuss | iSFP-Bonus | Heizungs-Tausch-Bonus | Wärmepumpen Bonus | Max. Fördersatz | Fachplanung |
Solarthermie | 25 % | 10% | 35 % | 50 % | ||
Biomasse | 10 % | 10 % | 20 % | |||
Wärmepumpe | 25 % | 10 % | 5 % | 40 % | ||
Innovative Heizungstechnik | 25 % | 10 % | 35 % | |||
EE-Hybrid ohne Biomasseheizung | 25 % | 10 % | 5 % | 40 % | ||
EE-Hybrid mit Biomasseheizung | 20 % | 10 % | 5 % | 35 % | ||
Wärmenetzanschluss | 25 % | 10 % | 35 % | |||
Gebäudenetzanschluss | 25 % | 10 % | 35 % | |||
Gebäudenetz Errichtung / Erweiterung | 25 % | 25 % | ||||
Gebäudehülle | 15 % | 5 % | 20 % | |||
Anlagentechnik | 15 % | 5 % | 20 % | |||
Heizungsoptimierung | 15 % | 5 % | 20 % |
Maßnahmen an der Gebäudehülle:
- 15 bis 20 Prozent für Dämmung der Gebäudehülle (Außenwände, Dachflächen, Geschossdecken, Bodenflächen)
- 15 bis 20 Prozent für Erneuerung von Fenstern, Außentüren, -toren
- 15 bis 20 Prozent für sommerlichen Wärmeschutz mit optimaler Tageslichtversorgung
Maßnahmen an der Anlagentechnik:
- 10 bis 45 Prozent bei Heizungen (Solarthermieanlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpen, innovative Heizungstechnik auf der Basis erneuerbarer Energien, erneuerbare Energien-Hybridheizungen, Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, Errichtung, den Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes)
- 15 Prozent für Einbau, Erneuerung und Optimierung raumlufttechnischer Anlagen mit Wärme-/Kälterückgewinnung
- 15 Prozent für den Einbau digitaler Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung (Efficiency Smart Home)
- 15 Prozent für Maßnahmen zur Heizungsoptimierung, bspw. hydraulischer Abgleich, Austausch von Heizungspumpen (Begrenzung des Antragstellerkreises ab dem 21. September 2022 auf Gebäude mit bis fünf Wohneinheiten. Bei Gebäuden ab sechs Wohneinheiten entfällt die Förderung aufgrund neuer gesetzlicher Pflichten zur Heizungsoptimierung)
Die aktuelle Liste der gesamten Fördersätze für Einzelmaßnahmen kann auf den Seiten des BAFA heruntergeladen werden.
Das Wichtigste zur BEG Antragstellung in Kürze:
- Privatpersonen, Kommunen, Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen können von der Gebäudeförderung profitieren. Seit Januar 2023 sind auch Investoren antragsberechtigt. Dadurch werden u.a. Wartezeiten aufgrund behördlicher Prozesse wie z.B. durch Eigentumsüberschreibungen vermieden.
- Förderanträge müssen grundsätzlich vor Vorhabenbeginn gestellt werden. Vorbereitungsarbeiten und Grundstücksanalysen können vor Projektbeginn erfolgen. Auch Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
- Die für die Umsetzung der Maßnahme notwendigen Umfeldmaßnahmen (z. B. Ausbau und Entsorgung einer Altheizung) sind in die förderfähigen Kosten inbegriffen.
- Beratungsleistungen von Energieeffizienz-Expert:innen können mit 50 Prozent der förderfähigen Kosten bezuschusst werden.
- Info: Als förderfähige Kosten für Ihre Renovierung können bis zu 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr abgerechnet werden. Gefördert werden können Einzelmaßnahmen sowie Kombinationen aus Einzelmaßnahmen.
- Seit Januar 2023 werden auch Materialkosten bei Eigenleistungen gefördert. Damit reagiert die Bundesregierung auf den Handwerkermangel.
- Die Einzelmaßnahmenförderung (BEG EM) kann ausdrücklich nicht mit der Förderung eines KFW-Kredits (beispielsweise bei Neubau) kombiniert werden. Die Förderung für Neubauten wird ausschließlich durch die KFW abgedeckt.

Die Antragstellung für Fördermittel wird übersichtlicher
- Wer eine Komplettsanierung oder einen Neubau umsetzen und dafür eine Förderung beantragen möchte, wendet sich an die staatliche Förderbank KfW.
- Wer Fenster, Türen oder Heizkessel austauschen möchte, wendet sich an das BAFA; nur noch das BAFA ist künftig für die sogenannten BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) zuständig. Die Kreditförderung für Einzelmaßnahmen in der Sanierung bei der KfW entfällt, da diese Variante keine große Nachfrage erfahren hat.
- Die Grundsystematik der BEG bleibt bestehen, das heißt als Förderobjekte kommen in Betracht: Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen der Sanierung.
Stand: 31. Juli 2023
Quellen:
- Pressemitteilung des BMWK: „Bundeswirtschaftsministerium legt Reform der Gebäudeförderung vor – Fokus auf Sanierung und Vereinfachung der Antragstellung durch klarere Zuständigkeiten“
- Alle Informationen zur BEG
- Pressemitteilung des „Bundesverband Wärmepumpe e.V.“
Weiterführende Links:
- Sie wollen prüfen, welche baulichen Maßnahmen im Bereich der Heizungs- und Kälteanlagentechnik gefördert werden können? Erhalten Sie hier das Merkblatt „Förderfähige Kosten“ der BAFA.
- Die aktuellsten Informationen zum Thema BEG finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz: Häufig gestellte Fragen zum Thema BEG
3. KFW-Förderprogramme im Überblick
Sie möchten Ihr Bad altersgerecht und kosteneffizient sanieren oder Ihre Immobilie energieeffizient umbauen? Die KfW Förderung greift Ihnen beim Umstieg auf erneuerbare Energien oder beim barrierefreien Badumbau finanziell unter die Arme. Klimaschutz fängt im Bad an: Leisten Sie Ihren Beitrag zum Umweltschutz und profitieren Sie von den zinsgünstigen Krediten der KfW-Bank.
Hier findes Sie die KfW Förderprogramme:
Auf der KfW-Seite finden Sie alle Förderprogramme für Privatpersonen, Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen, z.B.:

“Klimafreundlicher Neubau” – Neue Förderkredite im Rahmen der BEG:
Sie möchten energieeffizient und nachhaltig neu bauen? Ab dem 01.03.2023 können Sie als Privatperson oder Kommune einen Antrag auf die neuen Förderkredite „Klimafreundlicher Neubau“ im Rahmen der Förderung für energieeffiziente Gebäude stellen. Die Kreditangebote für Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) richten sich an Kommunen, öffentliche Einrichtungen, Investoren und Privatpersonen.
Mehr Infos zu den neuen Krediten für Klimafreundlichen Neubau
Barrierereduzierung – Altersgerechter Badumbau für Privatpersonen:
Die KfW unterstützt Baumaßnahmen im Bad, die altersgerechten Wohnkomfort und die Sicherheit in den eigenen vier Wänden gewährleisten. Gefördert wird beispielsweise der Einbau bodengleicher Duschen mit Duschklappsitz oder aber die Modernisierung von WC, Bidet, Waschbecken oder Badewanne inklusive eines mobilen Liftsystems im Sanitärbereich.
Mehr Infos zum Kredit der KfW finden Sie hier
Bauen und Sanieren von für Privatpersonen:
Sie möchten ein Haus bauen oder eine bestehende Immobilie kaufen und sanieren? Sie möchten Barrieren überwinden und die Energieeffizienz des Gebäudes erhöhen? Die KfW bietet verschiedene Fördermöglichkeiten für Hausbesitzer und die, die es werden wollen.
Mehr Infos zur Förderung für Privatpersonen
Förderratgeber zur energieeffizienten Sanierung:
Mit einer energetischen Sanierung der eigenen vier Wände sparen Sie nicht nur langfristig Geld, sondern schonen auch noch die Umwelt. Dies belohnt der Staat mit zinsgünstigen Förderkrediten. Informieren Sie sich direkt auf den Webseiten der Förderbank.
Mehr Infos rund um das Thema energetische Sanierung
Stand: 31. Juli 2023
Quelle:
4. Weitere hilfreiche Links zu den Themen Energieeffizienz und Förderung
- Förderwegweiser: Ihr Eigenheim, Ihr Unternehmen oder Ihre Kommune soll energieeffizienter werden? Dann informieren Sie sich jetzt über weitere attraktive Förderangebote der Bundesregierung. Mit dem Förderwegweiser Energieeffizienz gelangen Sie mit nur wenigen Klicks zu genau der Förderung, die zu Ihrem Vorhaben passt.
- BEG-Förderrechner: STIEBEL ELTRON greift Handwerksbetrieben und Privatpersonen bei der Antragstellung und der Kostenkalkulation der klimaeffizienten Sanierungsmaßnahmen unter die Arme. Der Haustechnik-Hersteller bietet einen kostenlosen BEG-Förderrechner an.
- Kostenfreie Energieberatung: Egal ob es um mögliche Strom- oder Heizkosteneinsparungen geht, um Wärmedämmung oder um den Einsatz erneuerbarer Energien: Die Verbraucherzahle bietet allen Bürgerinnen und Bürgern eine kostenlose Beratung per Telefongespräch oder Online-Vortrag: Unabhängige Energieberatung der Verbraucherzentralen
Alle Angaben auf dieser Seite sind ohne Gewähr. Die Gewährleistung von Fördergeldern obliegt ausschließlich dem BAFA und der KFW. Die REISSER AG übernimmt keine Haftung oder Garantie für den Erhalt von Fördergeldern. Weiterhin können wir keine Vollständigkeit der Informationen zur Gesetzgebung auf dieser Seite gewährleisten, da sich die Gesetzeslage rasant ändert. Zögern Sie dennoch nicht, uns um Rat zu Fragen.
Weiterführende Links
Wir wissen, Badplanung ist nicht einfach. Stöbern Sie gerne erst einmal weiter und entscheiden sich anschließend für die Umsetzung mit einem starken Partner.